Das neue Gesetz zur Regelung des Datenschutzes und des Schutzes der Privatsphäre in der Telekommunikation und bei Telemedien (TTDSG) tritt am 1. Dezember 2021 in Kraft. Speziell die Vorgaben im Bereich Cookies sollen dadurch klarer und rechtssicherer gefasst werden.
Ziel dieses Gesetzes ist es, die im Telekommunikationsgesetz (TKG) und Telemediengesetz (TMG) enthaltenen spezialgesetzlichen Regelungen zum Datenschutz in ein eigenständiges Gesetz, welches mit den europäischen Vorgaben in Einklang steht, zu überführen. Anlass waren Verbraucherbeschwerden und Anregungen zur Eindämmung der „Cookie-Flut“ sowie Forderungen nach verbessertem Schutz für Besucher von Webseiten und nach mehr Kontrolle über die von ihnen erhobenen Daten. Das TTDSG soll mehr Rechtssicherheit und Rechtsklarheit zum Schutz der Privatsphäre in der digitalen Welt schaffen.
Für den zukünftigen Einsatz von Cookies sind §§ 25, 26 TTDSG von Bedeutung. Das TTDSG stellt klar, dass das Speichern von und der Zugriff auf Informationen in der Endeinrichtung des Endnutzers grundsätzlich nur mit einer DS-GVO-konformen Einwilligung erlaubt ist. Eng gefasste Ausnahmen sind entsprechend den Vorgaben der E-Privacy-Richtlinie in § 25 Abs. 2 festgelegt.
Aktuell ist allerdings eine enorme Varianz von auf Webseiten genutzten Einwilligungserklärungen festzustellen. Ob das neue TTDSG tatsächlich die benötigten effektiven Instrumente zur Sicher-stellung einer rechtlich zulässigen Gestaltung der Webseiten-Konfigurationen zur Verfügung stellt, wird schon jetzt von kritischen Stimmen bezweifelt.
Zur Vermeidung unnötiger Geldbußen ist es Angesichts der im neuen Gesetz geregelten Ordnungswidrigkeiten-Tatbestände empfehlenswert, rechtzeitig vor dem 01.12.2021 die eigene Webseite hinsichtlich der gesetzes-konformen Verwendung von Cookies etc. einer sorgfältigen fachkundigen Überprüfung unterziehen zu lassen. Nach § 28 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 13 TTDSG handelt es sich bei Verstößen gegen die in § 25 Abs. 1 TTDSG verankerte „Cookie-Regelung“ um Ordnungswidrigkeiten, die mit Geldbußen von bis zu 300.000 € geahndet werden können. Alles Weitere bitten wir der Anlage zu entnehmen.
|
Kommentar schreiben